Wie hoch ist die Steuer auf Erträge?
Die Zinsen aus Tagesgeld unterliegen seit dem 01.01.2009 der sogenannten Abgeltungssteuer, die für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen anfällt, die nach dem 1. Januar 2009 zufließen (z.B. durch Gutschrift auf dem Konto). Der Abgeltungssteuersatz beträgt derzeit 25%, zusätzlich wird noch 5,5% Solidarzuschlag der Abgeltungssteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Sowohl der Solidaritätszuschlag wie auch die Kirchensteuer richten sich nach dem Betrag der Abgeltungssteuer. Die Höhe des jeweiligen Kirchensteuersatzes ist immer abhängig vom einzelnen Bundesland. In Baden-Württemberg und Bayern sind so bei einer Besteuerung 8% fällig, in allen anderen Bundesländern müssen 9% gezahlt werden, explizit aber auch nur dann, wenn der Steuerzahler auch der kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft zugehörig ist. Eine Steuer auf Tagesgeldzinsen wird von der Bank direkt einbehalten. Diese wird anschließend anonym an die Finanzämter abgeführt. Abgeltungssteuer wird auf die Erträge von Privatvermögen fällig. Um den Einzug der Abgeltungssteuer an der Quelle zu verhindern, kann der Anleger entweder eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsauftrag einreichen. Ansonsten können zu viel bezahlte Steuern über die Einkommensteuererklärung am Jahresende zurückgeholt werden. Für private Anleger gilt seit dem 01.01.2009 ein Sparerpauschalbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies entspricht der Zusammenfassung von Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Sparer-Pauschalbetrag steht allen Steuerpflichtigen in Deutschland zu und liegt bei maximal 801 EUR für Alleinstehenden und ganze 1.602 EUR bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung.
Stellt der Steuerzahler dann bei der eigenen Bank einen Freistellungsauftrag, zieht diese Bank dann automatisch auch den „freigestellten“ Betrag vom jeweiligen Zinsertrag des Kunden ab, bevor daraufhin dann erst die Abgeltungssteuer berechnet wird. Dies verringert die einzelne Bemessungsgrundlage und die jeweils zu versteuernden Tagesgeld- oder auch Festgeld-Zinsen werden nun weniger, und somit auch günstiger die Steuerlast der Abgeltungssteuer. Anleger mit nur geringem Einkommen, welches somit unter dem üblichen Grundfreibetrag liegt, können dann beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung anfordern und diese anschließend dann auch bei der Bank einreichen. Die Auswirkung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung bei dieser nun folgenden Zinsbesteuerung ist dann ganz einfach: es werden explizit keine Steuern vom errechneten Zinsertrag abgezogen und der Sparer bekommt explizit die gesamten Zinsen ausbezahlt.